Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1961 - V ZR 221/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,6714
BGH, 13.05.1961 - V ZR 221/60 (https://dejure.org/1961,6714)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1961 - V ZR 221/60 (https://dejure.org/1961,6714)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1961 - V ZR 221/60 (https://dejure.org/1961,6714)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,6714) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 13.05.1961 - V ZR 221/60
    Die Annahme des Berufungsgerichts, die fragliche Anordnung des Testaments sei unmißverständlich und daher nicht auslegungsbedürftig, ist unrichtig und deshalb ein Rechtsverstoß (Senatsurteil BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58]; hinsichtlich der Frage, wann die Voraussetzung der testamentarischen Baufluchtlinienklausel (s. oben) als erfüllt anzusehen ist, nimmt das Berufungsgericht selbst eine Auslegung des Begriffs "Feststellung" vor und bejaht damit seine Mehrdeutigkeit und Auslegungsbedürftigkeit; aber auch in der Frage, wo die Trennungslinie gezogen werden soll, ist das Testament nicht eindeutig, denn es fordert einerseits, daß die entstehenden zwei Teile gleich groß seien, und legt andererseits eine Trennungslinie fest, deren Anfangs- und Endpunkt von der damals noch völlig Ungewissen Fluchtlinienziehung für die Neue Straße abhängen sollten und von welcher schon deshalb keineswegs von vornherein feststand, daß sie auch wirklich zu einer genauen Halbierung des Grundstücksumfangs führen werde (auch hier bedarf das Testament der Auslegung, ob bei voneinander abweichendem Ergebnis die genaue Halbierung oder die genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Trennungslinie den Vorrang haben soll, sowie ob und wie im ersten Fall die Trennungslinie gegenüber dem Testamentswortlaut sich verändern oder im zweiten Fall ein Ausgleich des Flächenunterschieds, etwa in Geld, erfolgen soll); schließlich ist auch die Bestimmung, die Aufteilung solle "ohne Rücksicht auf die bestehenden Gebäulichkeiten" stattfinden, keineswegs eindeutig in dem vom Berufungsurteil ersichtlich zugrunde gelegten Sinne, daß auf das Haus 73 als wirtschaftliche Einheit keine Rücksicht genommen werden solle; denn dieses Haus hat nach dem unstreitigen Sachverhalt die Besonderheit, daß sein südliches Ende vom Hauptteil durch eine Mauer geschieden, dagegen nach dem Nachbarhaus 71 zu offen ist und dessen Eingang, Toiletten- und Kellerräume enthält, so daß Hausgrenze und wirtschaftliche Benutzungsgrenze auseinanderfallen (es wäre denkbar, daß die genannte Testamentsklausel die Nichtberücksichtigung nur jener Hausgrenze, aber nicht auch dieser Benutzungsgrenze meinte, so daß allenfalls eine Pflicht zum teilweisen Abbruch des Hauses Nr. 73 - im Umfang seiner Zugehörigkeit zur Wirtschaftseinheit des Hauses Nr. 71 in Betracht käme; in diesem Falle wäre allerdings zu prüfen, ob die Klausel inhaltlich nicht in Widerspruch zu den anderen Teilen der Aufteilungsverfügung stünde und wie gegebenenfalls dieser Widerspruch zu lösen wäre); sollte in diesen Fragen eine unmittelbare Auslegung zu keinem Ergebnis führen, so käme ergänzende Auslegung in Betracht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht